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der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen ...
Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume. Zur Ermittlung der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
der Fläche sind gemäß der Wohnflächenverordnung anzurechnen: 1. Voll: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
von mindestens 2 Metern, 2. zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen/Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern (z. B., unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume) und 3. in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch ...
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