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wenn sie öffentlich bestimmt sind, d. h. wenn die eigene Körperschaft überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding), beteiligt ist Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Abgrenzung: – Juristische Personen des öffentlichen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:28 15.08.2025
Format: PDF