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einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll 6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, 7. ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:03 22.12.2024
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