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des AsylbLG zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 22:49 08.03.2024
Format: PDF