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Preisnachlässe und sonstige Erlösschmälerungen sind vorab abzuziehen. Nicht zum Umsatz gehören Umsätze von Niederlassungen mit Sitz im Ausland, durchlaufen- de Posten, Subventionen, Zins- und ähnliche Erträge, Erträge aus der Auflösung von Rück- stellungen, aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:09 13.02.2026
Format: PDF