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zu seinem Lebensunterhalt bezieht.“ Au sz ug T ar ifv er tra g MTV § 2 Stand: September 2025 2 im technischen Bereich (z.B. Heizungs- und Wartungspersonal, Reparaturdienst), die für das Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 3. Für die Angestellten des Werbeaußendienstes gelten anstelle der Vor- schriften des Teils II ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 03:13 22.02.2026
Format: PDF