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Sie liegt der Verordnung als Anlage mit der Blatt-Nr. 1 bei. (3) Der genaue Grenzverlauf ist in einem aus 37 Einzelkarten bestehenden, nicht ver- öffentlichten Kartensatz (Liegenschaftskarten mit Orthofotos im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:3.000) dargestellt. Die Lage und Bezeichnung der Blattschnitte zeigt ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 10:14 04.06.2025
Format: PDF