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obliegt gleichzeitig die Aufsicht über die erlaubnispflichtigen und anzeigepflichtigen Tätigkeiten mit Krankheitserregern ( § 51 IfSG ). Formular Antrag nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Anzeige einer Aufnahme von Tätigkeiten nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)   ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 02:05 19.12.2025
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