Zeitraum: "Letztes Jahr" Entfernen
für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abge- schlossen sein. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Ange- legenheit gerechtfertigt ist. - Gleichwertige ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:00 30.03.2025
Format: PDF