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- Kinder- und Jugendhilfegesetz - den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Planungsverantwortung übertragen. In diesem Zusammenhang müssen die Jugendämter dafür Sorge tragen, dass der Bestand an Einrichtungen und Diensten regelmäßig festgestellt wird, der Bedarf unter Berücksichtigung ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 07:07 16.01.2026
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