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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung. § 66 LKO LSA - Überörtliche Prüfung (1) Die überörtliche Prüfung der Landkreise obliegt dem Landesrechnungshof. (2) Für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung gilt § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 03:17 24.09.2025
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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung. § 66 LKO LSA - Überörtliche Prüfung (1) Die überörtliche Prüfung der Landkreise obliegt dem Landesrechnungshof. (2) Für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung gilt § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung...
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Aktualisiert: 00:48 24.09.2025
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