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Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. 3 Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nach Satz 2 wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:23 28.08.2025
Format: PDF