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Bürgermeister werden Beige- ordnete; die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 kann festgelegt werden. Die Beschrän- kungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jewei- ligen Ablauf ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:53 24.09.2025
Format: PDF