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werden. Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort. (5) Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:53 06.09.2025
Format: PDF