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an der Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (vgl. BVerwG , Beschluss vom 22. Juli 2010, Az.: 20 F 11.10 m. w. N.). Das Gesundheitsamt hat dargelegt, ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 07:28 22.02.2026
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