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Artikel 14 - Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere erlassen die Mitgliedstaaten...
Artikel 17 - Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme...
Artikel 18 - Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Mai 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten...
Artikel 19 - Überprüfung (1) Anhand von Informationen der Mitgliedstaaten, einschließlich der statistischen Daten nach Artikel 20 Absatz 2, nimmt die Kommission bis zum 25. Mai 2020 eine Überprüfung aller Elemente dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht...
Artikel 2 - Anwendung dieser Richtlinie auf EU-Flüge (1) Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen....
Artikel 20 - Statistische Daten Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. (2) Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen: a) die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;...
Artikel 21 - Verhältnis zu anderen Rechtsakten (1) Es steht den Mitgliedstaaten frei, am 24. Mai 2016 geltende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen untereinander über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden auch weiterhin anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte...
Artikel 22 - Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 21 Inhalt
Artikel 5 - Datenschutzbeauftragter der PNR-Zentralstelle (1) Die PNR-Zentralstelle ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der für die Überwachung der Verarbeitung der PNR- Daten und die Umsetzung der maßgeblichen Sicherheitsvorkehrungen zuständig ist. (2) Die Mitgliedstaaten stellen den Datenschutzbeauftragten...
Artikel 7 - Zuständige Behörden (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung dieser...