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unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. (2) ...
lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen ...
-protokollen und Kabinettsbeschlüssen 14.3 Hausausweise des Bundes- und des Landtages 14.4 Beteiligung Dritter bei Zweifel am Vorliegen eines Ausschlussgrundes 14.5 Bundesverwaltungsgericht zum Zugang zu Diensttelefonlisten 14.6 Schutz personenbezogener Daten – überwiegendes Informationsinteresse ...
(ALKIS ® ) des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet die amtlichen Informationen des Liegenschaftskatasters. Personenbezogene Daten, wie z. B. Eigentümerinformationen und Adressdaten sind nicht Bestandteil diese Dienstes. Die URL des ALKIS ® -WMS finden Sie unter Open Data . Open Data Sachsen-Anhalt ...
Luftreinhalteplanung Luftreinhaltung Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) M Messstationen Messwerte Luftschadstoffe meteorologische Daten Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ...
erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen ...
-protokollen und Kabinettsbeschlüssen 14.3 Hausausweise des Bundes- und des Landtages 14.4 Beteiligung Dritter bei Zweifel am Vorliegen eines Ausschlussgrundes 14.5 Bundesverwaltungsgericht zum Zugang zu Diensttelefonlisten 14.6 Schutz personenbezogener Daten – überwiegendes Informationsinteresse ...
lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen ...
unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. (2) ...
Bildung © StaLA Die Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen liefern Informationen über Anzahl der Schulen, Klassen, Schülerinnen und Schüler sowie Absolventinnen und Absolventen. Sie stellt aussagefähige Daten zur Situation ...