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Stelle, jedoch mehr als nichts   .   Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten   x   Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll; keine Kandidatur   Endgültiges Ergebnis Impressum Kontakt Datenschutz Barrierefreiheitserklärung ...
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Aktualisiert: 01:43 14.12.2025
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Aktualisiert: 01:43 14.12.2025
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Sitzverteilung Downloads Grafische Darstellungen Grafische Darstellungen Vergleich Zweitstimmenanteile Übersichtskarten Wahlkreise Hinweise Abkürzungen und Zeichenerklärung   EB   Einzelbewerber   -   nichts vorhanden (genau null)   0   weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr ...
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Aktualisiert: 04:25 12.12.2025
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Aktualisiert: 02:22 12.12.2025
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Aktualisiert: 02:22 12.12.2025
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Bestätigung der berufsbildenden Schule zur Vorlage bei der zuständige Stelle zum Antrag auf Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 Abs. 1 BBiG (vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung) Auszubildender/Auszubildende Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Ausbildungsberuf: |_| Geomatiker/-in |_| ...
Bereich: Geodatenportal
Aktualisiert: 06:21 12.12.2025
Format: Word
haben oder sie für die in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre. (2) Bei ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen darf der veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung oder Begutachtung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:45 14.12.2025
Format: Seite
haben oder sie für die in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre. (2) Bei ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen darf der veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung oder Begutachtung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend ...
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Aktualisiert: 03:54 10.12.2025
Format: Seite
kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. (2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:45 14.12.2025
Format: Seite
kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. (2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse ...
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Aktualisiert: 03:54 10.12.2025
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