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Artikel 5 - Fristen für die Speicherung und Überprüfung Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen sind. Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen ist sicherzustellen,...
Artikel 55 - Vertretung von betroffenen Personen Die Mitgliedstaaten sehen im Einklang mit dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person das Recht hat, nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründete Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,...
Artikel 56 - Recht auf Schadenersatz Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen Handlung, die gegen nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist,...
Artikel 57 - Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 56 Inhalt Artikel 58
Artikel 58 - Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung...
Artikel 6 - Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche gegebenenfalls und so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen klar unterscheidet, darunter: a) Personen, gegen...
ANHANG II - Liste der strafbaren Handlungen gemäß Artikel 3 Nummer 9 Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung Menschenhandel Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen Korruption...
Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt a) die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Fluggästen von Drittstaatsflügen durch Fluggesellschaften; b) die Verarbeitung von Daten gemäß Buchstabe a, unter anderem ihre Erhebung, Verwendung und Speicherung...
Artikel 12 - Speicherfrist und Depersonalisierung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstelle übermittelten PNR- Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Übermittlung an die PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet...
Artikel 15 - Nationale Kontrollstelle (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die nationale Kontrollstelle gemäß Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI für die Beratung und Kontrolle hinsichtlich der Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen...