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Anwendungshinweise zu § 12 IZG LSA - Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit (1) Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sich in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht. (2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird...
Anwendungshinweise zu § 13 IZG LSA - Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Die Vorschrift entspricht Art. 100 der Landesverfassung. Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA -Stand 17. August 2010
Anwendungshinweise zu § 14 IZG LSA - Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. Mit den Regelungen zum Zugang zu personenbezogenen Daten, insbesondere...
Anwendungshinweise zu § 16 IZG LSA - In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) § 10 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. I. Bedeutung der Norm Damit die Adressaten des Gesetzes...
Anwendungshinweise zu § 2 IZG LSA - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; 2. Dritter:...