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Reden und Vorträge 19. Treffen des Juristinnen-Netzwerks E-Government - 30./31. Mai 2017 Auf dem 19. Treffen des Juristinnen-Netzwerks E-Government hat Herr Dr. von Bose folgenden Vortrag gehalten: Open-Government und Open Data – Theorie und Praxis. Schwerpunkte des Vortrags waren die drei Säulen von...
Stellungnahmen Am 6. Dezember 2018 fand im Ausschuss für Inneres und Sport des Landtags von Sachsen-Anhalt die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt statt. Hier finden Sie den Gesetzentwurf der Landesregierung sowie die kritische Stellungnahme des Landesbeauftragten .
Artikel 12 - Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register (1) Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich. (2) Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente,...
Artikel 13 - Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt (1) Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt...
Artikel 14 - Information (1) Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat. (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen. Artikel 13 Inhalt Artikel 15
Artikel 15 - Verwaltungspraxis in den Organen (1) Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern. (2) Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft,...
Artikel 16 - Vervielfältigung von Dokumenten Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken. Artikel 15 Inhalt Artikel 17
Artikel 18 - Durchführungsmaßnahmen (1) Jedes Organ passt seine Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen werden am 3. Dezember 2001 wirksam. (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung...
Artikel 19 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel...
Artikel 2 - Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich (1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten...