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Artikel 78 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde (1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen...
Artikel 79 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde...
Artikel 8 - Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (1) Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten...
Artikel 80 - Vertretung von betroffenen Personen (1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen...
Artikel 81 - Aussetzung des Verfahrens (1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig...
Artikel 84 - Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen...
Artikel 87 - Verarbeitung der nationalen Kennziffer Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder...
© LfD LSA Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Willkommen auf den Internetseiten der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert die Anwendung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Die Aufgabe der Landesbeauftragten...
Aktenplan der Geschäftsstelle bei der Landesbeauftragten Hier können Sie sich den Aktenplan der Geschäftsstelle bei der Landesbeauftragten als PDF-Datei anzeigen lassen: Aktenplan
Kontakt Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftsstelle und Besucheradresse : Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg Postadresse : Postfach 1947, 39009 Magdeburg Anreise zur Geschäftsstelle E-Mail-Adresse (einschließlich PGP-Schlüssel) Telefon : 0391 81803 - 0 Telefax : 0391 81803 - 33...