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Artikel 11 - Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung — einschließlich Profiling —, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt,...
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Aktualisiert: 07:43 21.12.2025
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Artikel 15 - Einschränkung des Auskunftsrechts (1)    Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen erlassen, die zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit und solange wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung...
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Artikel 17 - Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (1)    In den in Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 4 genannten Fällen erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, in denen vorgesehen ist, dass die Rechte der betroffenen Person...
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Artikel 18 - Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausübung der Rechte nach den Artikeln 13 , 14 und 16 im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgt, wenn es um personenbezogene Daten in einer gerichtlichen...
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Artikel 19 - Pflichten des Verantwortlichen (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten...
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Artikel 2 - Anwendungsbereich (1)    Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken. (2)    Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für...
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Artikel 22 - Auftragsverarbeiter (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in dem Fall, dass eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen erfolgt, dieser nur mit Auftragsverarbeitern arbeitet, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so...
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Artikel 24 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten der Verarbeitung, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führt. Dieses Verzeichnis enthält alle der folgenden Angaben: a)    den Namen...
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Artikel 28 - Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Aufsichtsbehörde konsultiert, wenn a)    aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung...
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Artikel 29 - Sicherheit der Verarbeitung (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen...
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