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Artikel 31 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge...
Artikel 33 - Stellung des Datenschutzbeauftragten (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche sicherstellt, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Der Verantwortliche...
Artikel 34 - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten mit zumindest folgenden Aufgaben betraut: a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer...
Artikel 35 - Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedwede von einer zuständigen Behörde vorgenommene Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine...
Artikel 37 - Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien (1) Liegt kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 vor, so sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgen darf, wenn a) in einem rechtsverbindlichen...
Artikel 38 - Ausnahmen für bestimmte Fälle (1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 37 bestehen, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland...
Artikel 39 - Übermittlung personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene Empfänger (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet der in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Übereinkünfte kann das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorsehen,...
Artikel 40 - Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur a) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame...
Artikel 41 - Aufsichtsbehörde (1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr...
Artikel 43 - Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar - vom Parlament; - von der Regierung; - vom Staatsoberhaupt oder - von einer unabhängigen...