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Artikel 68 - Europäischer Datenschutzausschuss (1)    Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. (2)    Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten. (3)    Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer...
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Aktualisiert: 07:45 21.12.2025
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Artikel 69 - Unabhängigkeit (1)    Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. (2)    Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikeln 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben...
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Artikel 73 - Vorsitz (1)    Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. (2)    Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.   Artikel 72         Inhalt          Artikel 74
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Artikel 74 - Aufgaben des Vorsitzes (1)    Der Vorsitz hat folgende Aufgaben: a)    Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen, b)    Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,...
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Artikel 75 - Sekretariat (1)    Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. (2)    Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus. (3)    Das Personal des Europäischen...
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Artikel 76 - Vertraulichkeit (1)    Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält. (2)    Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch...
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Artikel 82 - Haftung und Recht auf Schadenersatz (1)    Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. (2)    Jeder an einer Verarbeitung...
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Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (1)    Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist....
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Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1)    Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich...
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Artikel 86 - Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden,...
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