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ABSCHNITT VII - WIDERSPRUCHSRECHT DER BETROFFENEN PERSON

Artikel 14 - Widerspruchsrecht der betroffenen Person Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an, a) zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e und f jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus...
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Aktualisiert: 07:56 17.12.2025
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Artikel 17 - Sicherheit der Verarbeitung (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muß, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte...
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Artikel 19 - Inhalt der Meldung (1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. Hierzu gehört zumindest folgendes: a) Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters; b) die Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung; c) eine...
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Artikel 21 - Öffentlichkeit der Verarbeitungen (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit der Verarbeitungen sichergestellt wird. (2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Kontrollstelle ein Register der gemäß Artikel 18 gemeldeten Verarbeitungen führt.  Das Register enthält...
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Artikel 25 - Grundsätze (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Übermittlung personenbezogener Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind oder nach der Übermittlung verarbeitet werden sollen, in ein Drittland vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie erlassenen...
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Artikel 29 - Datenschutzgruppe (1) Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt (nachstehend "Gruppe" genannt).  Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion. (2) Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der von den einzelnen Mitgliedstaaten...
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KAPITEL VII - GEMEINSCHAFTLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 31 - Ausschußverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission...
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ABSCHNITT I - GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT DER DATEN

Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen...
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ABSCHNITT III - BESONDERE KATEGORIEN DER VERARBEITUNG

Artikel 8 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische...
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Artikel 9 - Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und...
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