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Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1)    Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung...
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Aktualisiert: 07:56 17.12.2025
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Artikel 91 - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften (1)    Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher...
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Artikel 98 - Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt...
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Schlussformel Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.   Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ   Im Namen des Rates Die Präsidentin J.A. HENNIS-PLASSCHAERT   Artikel 99         Inhalt
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Artikel 22 - Auftragsverarbeiter (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in dem Fall, dass eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen erfolgt, dieser nur mit Auftragsverarbeitern arbeitet, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so...
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Artikel 24 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten der Verarbeitung, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führt. Dieses Verzeichnis enthält alle der folgenden Angaben: a)    den Namen...
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Artikel 28 - Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Aufsichtsbehörde konsultiert, wenn a)    aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung...
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Artikel 29 - Sicherheit der Verarbeitung (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen...
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Artikel 32 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt. Mitgliedstaaten können Gerichte und andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von dieser Pflicht befreien. (2)    Der...
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Artikel 36 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (1)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein...
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