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§ 1 IZG LSA - Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden a) des Landes, b) der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie c) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen...
§ 10 IZG LSA - Verwaltungskosten (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 1 Abs. 1 Satz 2 , § 2 Abs. 2 , § 3 Abs. 2 , die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt gelten entsprechend, soweit...
§ 11 IZG LSA - Veröffentlichungspflichten (1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein...
§ 11a IZG LSA - Informationsregister (1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a stellen folgende Informationen in einem Informationsregister bereit: Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes in der aktuellen Fassung, Gutachten, Studien und Beraterverträge, soweit sie...
§ 13 IZG LSA - Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 12 Inhaltsübersicht § 14 Anwendungshinweise
§ 14 IZG LSA - Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. § 13 Inhaltsübersicht § 15 Anwendungshinweise
§ 15 IZG LSA - Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger geprüft. Die Landesregierung berichtet...
§ 15a IZG LSA - Übergangsvorschrift Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das...
§ 16 IZG LSA - In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) § 10 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Inhaltsübersicht Anwendungshinweise
§ 2 IZG LSA - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; Dritter: jeder, über den personenbezogene...