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§ 13 IZG LSA - Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 12 Inhaltsübersicht § 14 Anwendungshinweise
§ 14 IZG LSA - Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. § 13 Inhaltsübersicht § 15 Anwendungshinweise
§ 15 IZG LSA - Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger geprüft. Die Landesregierung berichtet...
§ 15a IZG LSA - Übergangsvorschrift Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das...
§ 16 IZG LSA - In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) § 10 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Inhaltsübersicht Anwendungshinweise
§ 2 IZG LSA - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; Dritter: jeder, über den personenbezogene...
§ 4 IZG LSA - Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (1) Der Antrag auf Informationszugang soll für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg...
§ 5 IZG LSA - Schutz personenbezogener Daten 1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien...
§ 6 IZG LSA - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt...
§ 8 IZG LSA - Verfahren bei Beteiligung Dritter (1) Die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges...