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als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten. Der vorübergehende Ortswechsel kann durch Urlaub und Freizeitaktivitäten aber auch durch die Wahrnehmung privater und geschäftlicher Kontakte, den Besuch von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit oder sonstige Gründe veranlasst ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 23:30 10.04.2025
Format: PDF