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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt a) die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Fluggästen von Drittstaatsflügen durch Fluggesellschaften; b) die Verarbeitung von Daten gemäß Buchstabe a, unter anderem ihre Erhebung, Verwendung und Speicherung...
Artikel 10 - Bedingungen für den Zugang von Europol zu PNR-Daten (1) Europol ist berechtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Ausübung seiner Aufgaben PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten von den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten anzufordern. (2) Europol kann...
Artikel 12 - Speicherfrist und Depersonalisierung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstelle übermittelten PNR- Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Übermittlung an die PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet...
Artikel 13 - Schutz personenbezogener Daten (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie dafür, dass die Rechte jedes Fluggasts in Bezug auf Schutz personenbezogener Daten, Zugang, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung...
Artikel 15 - Nationale Kontrollstelle (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die nationale Kontrollstelle gemäß Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI für die Beratung und Kontrolle hinsichtlich der Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen...
Artikel 16 - Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate (1) Alle von den Fluggesellschaften für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommenen Übermittlungen von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen erfolgen mittels elektronischer Hilfsmittel, die hinsichtlich der technischen Sicherheitsmaßnahmen...
Artikel 4 - PNR-Zentralstelle (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle handelt....
Artikel 6 - Verarbeitung der PNR-Daten (1) Die von den Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten werden von der PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 erhoben. Wenn die von Fluggesellschaften übermittelten PNR-Daten andere als die in Anhang I genannten Daten beinhalten,...
Artikel 8 - Datenübermittlungspflichten der Fluggesellschaften (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften mittels der „Push-Methode“ die in Anhang I aufgelisteten PNR-Daten an die Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats übermitteln,...
Erwägungsgründe DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs...