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Artikel 84 - Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen...
Artikel 87 - Verarbeitung der nationalen Kennziffer Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder...
Artikel 89 - Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (1) Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen...
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung...
Artikel 91 - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften (1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher...
Artikel 97 - Berichte der Kommission (1) Bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht. (2) Im Rahmen der Bewertungen und...
Artikel 98 - Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt...
Schlussformel Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Die Präsidentin J.A. HENNIS-PLASSCHAERT Artikel 99 Inhalt
Dokumentation Anleitungen und Handbücher sollen Ihnen helfen, sich über die Funktionsweise und die Möglichkeiten der benötigten Programme und Vergabeschritte zu informieren. Auch können Sie anhand eines Testsignaturdokuments prüfen, ob Sie eine gültige Signatur erstellen können. Eine Auflistung der...
Registrierung und Signatur Inhalt Registrierung Signatur Registrierung Alle Unterlagen zu einer Ausschreibung stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung. Um an ein elektronisches Vergabeverfahren teilnehmen zu können, müssen Sie sich auf der eVergabe-Plattform registrieren . Die Nutzungsvoraussetzungen der...