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die z. B. zur Stromerzeugung im eigenen Unternehmen eingesetzt werden, sind nicht hier sondern im Abschnitt F „Absatz von Gas sowie Erlöse“ als Abgabe an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu melden. Einfuhren und Ausfuhren nur aufführen, wenn ein Waren- übertritt stattgefunden hat. Virtuelle Mengen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:11 03.04.2024
Format: PDF