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der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz. Die Ein- beziehung erfolgt bei Vereinnahmung. 1 2 3 4 5 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt FÜ R IH RE U NT ER LA GE N ZHA 2023Seite 2 Nicht einzubeziehen sind: – Umsätze aus Aufträgen, die als Unterauftrag an Subun- ternehmer ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:11 03.04.2024
Format: PDF