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sich aus § 11 Absatz 1 F P Stat G in Verbindung mit § 15 B Stat G. Nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 F P Stat G sind die Leitungen der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechts- form oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder soweit ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 22:49 08.03.2024
Format: PDF