Zeitraum: "Älter als 1 Jahr" Entfernen
darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, 4. Gehölzpflanzungen an Gewässern nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:16 03.04.2024
Format: PDF