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ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 08:45 07.07.2023
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