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des zweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- kungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie ses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um des Tariftreue- und Vergabegesetzes ...
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Aktualisiert: 21:52 08.11.2024
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