Zeitraum: "Älter als 1 Jahr" Entfernen
anderer Dienststellen abhängig machen, e) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst, wenn das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Übernahme überschritten ist. 4. Soweit dem Ministerium einzelne personalrechtliche Befugnisse durch Gesetz oder Verordnung vorbehalten sind und diese Vorschriften ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 01:35 01.03.2024
Format: PDF