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nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. (1) Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung: Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen Wasserregimes. (2) Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:16 03.04.2024
Format: PDF