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Aktualisiert: 07:51 03.08.2024
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) Für die Landwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 7 dieser Verordnung: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung und ohne Düngung mit stickstoffhaltigen ...
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Aktualisiert: 05:16 03.04.2024
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