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und SFCL.205 f) und g) der VO (EU) 2018/1976 muss der Inhaber der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben. Wenn der Pilot diese Anforderung nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge ...
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Aktualisiert: 20:56 10.05.2024
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