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welcher Unternehmensbegriff zugrunde zu legen ist. Für De- minimis-Förderungen trifft Art. 2 Abs. 2 De-minimis-VO n.F. erstmals eine abschließende Regelung: (2) Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:11 03.04.2024
Format: PDF