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mit unterschiedlichen Sa- chen über mehrere aufeinander folgende Werktage dauert. 5. Die Güterichter vertreten sich in der bezifferten Reihenfolge (§ 5 Nr. 12, 13 und 14). 5 § 3 Ehrenamtliche Richter 1. Die Kammern sind mit den aus der Anlage ersichtlichen ehrenamtlichen Richtern be- setzt (Hauptliste der jeweiligen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:35 08.03.2024
Format: PDF