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zwischen 00:00 und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Diese ist je Arbeitsstunde mit einem Zuschlag a) von 50 % an Sonntagen b) von 150 % am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtstagen c) von 100 % an den übrigen gesetzlichen Feiertagen zu vergüten. Demzufolge setzt sich der Verdienst für Arbeiten ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:09 14.08.2024
Format: PDF