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die öffentliche Hand auf Grund der Satzung o. ä. beherrschenden Einfluss ausübt. Kommunale Versorgungskassen Sachsen-Anhalt (KVSA) und -verbände und Träger der öffentlichen Zusatzversorgung Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen Sondervermögen ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 00:40 29.12.2024
Format: PDF