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 G. Erhoben werden die Angaben zu § 5a Absatz 3 U Stat G. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 U Stat G in Verbindung mit § 15 B Stat G. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b U Stat G sind die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unter nehmen ...
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Aktualisiert: 01:08 11.05.2024
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