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bei Berücksichtigung von Abschreibungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Reproduzierte Belege können unter folgenden Voraussetzun- 8.2gen anerkannt werden. Originär digitale Belege (z. B. aus- schließlich in elektronischer Form übersandte Rechnungen) 8.2.1 gelten als Originalbelege, deren ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 21:52 08.11.2024
Format: PDF