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sicherstellen. Die Mitwirkungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz (WZG-MitwVO) regelt dazu das Nähere über die Mitwirkung der Bewohne- rinnen und Bewohner. So hat der Träger die zustän- 6 II. Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem WTG LSA 1. Berichte Anzahl Qualitätsberichte nach § 8 Abs. 2 WTG LSA 0 ...
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Aktualisiert: 15:53 28.04.2023
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