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125 Absatz 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 125 Absatz 2 SGB XII sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehö- rigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach dem SGB XII wahrnehmen, auskunfts- pflichtig. Nach § 11a ...
Bereich: Landesportal
Aktualisiert: 05:11 03.04.2024
Format: PDF